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Abo-Fallen im Internet stellen einen Betrug dar

Wird auf einer Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung durch die Gestaltung der Internetseite gezielt verschleiert, so stellt dies eine betrügerische Täuschungshandlung dar.  Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung bei sorgfältiger Lektüre der Internetseite schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn die Gestaltung der Internetseite darauf abzielt, die Unerfahrenheit bzw. Unaufmerksamkeit eines Teils der Internetseitenbesucher auszunutzen. Der Vermögensschaden der geschädigten Internetseitenbesucher liegt in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbar bestehenden Verbindlichkeit, da die dafür erbrachte Gegenleistung auf der Internetseite in der Regel wertlos ist (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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