Wird auf einer Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung durch die Gestaltung der Internetseite gezielt verschleiert, so stellt dies eine betrügerische Täuschungshandlung dar. Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung bei sorgfältiger Lektüre der Internetseite schließt die Strafbarkeit nicht aus, wenn die Gestaltung der Internetseite darauf abzielt, die Unerfahrenheit bzw. Unaufmerksamkeit eines Teils der Internetseitenbesucher auszunutzen. Der Vermögensschaden der geschädigten Internetseitenbesucher liegt in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbar bestehenden Verbindlichkeit, da die dafür erbrachte Gegenleistung auf der Internetseite in der Regel wertlos ist (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 2 StR 616/12).
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