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Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).

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