Achtung – keine Steuerermäßigung für HANDWERKERRECHNUNGEN und haushaltsnaher Dienstleistungen bei Barzahlung.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2008, Az.: VI 14/08 und VI ZR 22/08 können Rechnungen aus Handwerksverträgen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten nicht steuermindernd nach § 35a EStG (ab 2009 sind dies 1.200 Euro)abgesetzt werden, wenn sie Bar bezahlt wurden. Gleiches gilt bei Barzahlung von haushaltsnahen Dienstleistungen. Als Begründung wird angeführt, dass es das Ziel es Gesetzgebers gewesen sei Schwarzarbeit in Privathaushalten zu unterbinden. Bargeldzahlungen würden dieser Intention zu wider laufen.