Tritt ein Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurück, so muss er sich die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer als gezogene Fahrzeugnutzungen anrechnen lassen (sog. Nutzungsvergütung/Gebrauchsvorteilsanrechnung). Nach der herrschenden Meinung wird zur Berechnung der Nutzungsvergütung nachfolgende Formel verwandt: (Bruttoverkaufspreis des Fahrzeugs) mal (vom Käufer gefahrene km) geteilt durch (zu erwartete Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs). Hinsichtlich der Bestimmung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs muss eine Prognose angestellt werden. In der heutigen Zeit ist von der einer Gesamtfahrleistung von 250.000 – 300.000 km auszugehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003, Az: 14 U 154/01).
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