Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Entgelt eines Arbeitnehmers für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und ihn daran kein Verschulden trifft. Der Verschuldensbegriff von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entspricht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff von § 276 BGB, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordert vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Er setzt ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliche Verhalten gegen sich selbst voraus. Verliert ein Arbeitnehmer aufgrund eines Wutausbruchs über die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers die Kontrolle über seine Handlungen und bricht er sich im Rahmen seines Wutausbruchs durch Schläge auf ein Schild seine Hand, so handelt er zwar leichtfertig, aber nicht besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen im Rahmen seiner Entgeltfortzahlungspflicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für 6 Wochen fortzuzahlen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2013, Az: 4 Sa 617/13).
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