Dies dachte sich jedenfalls ein findiger Sozialhilfeempfänger. Denn Monat für Monat benötigte er nach eigenen Angaben mindestens vier Bordellbesuche im Wert von je ca. 70,00 €, acht Pornofilme, zwei Kontaktmagazine sowie „Selbstbefriedigungszubehör für die Zeit während des Filmkonsums“. Da die Sozialhilfe dafür (natürlich) nicht ausreichte, berief sich der 35-Jährige auf seine „erheblichen sexuellen Bedürfnisse“ und klagte auf Übernahme der Kosten durch das Sozialamt. Immerhin benötige er dies zur Wiederherstellung seiner physischen und psychischen Gesundheit. Die Schuld an seiner sexuellen Drucksituation trügen sowieso nur die Behörden. Denn die verweigerten ihm die Rückflugkosten für seine von ihm getrennt lebende thailändische Frau, die sich nach der Geburt des gemeinsamen Kindes in die alte Heimat abgesetzt hatte.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte jedoch wenig Mitleid: Die bereits geleistete Sozialhilfe diene zur Deckung der allgemeinen Lebensführung. Sexuelle Bedürfnisse seien damit abgegolten.
Tja, vielleicht hatte der Kläger mit seiner Bitte um Finanzierung seiner Leidenschaft zur Wiederherstellung seiner physischen und psychischen Gesundheit bei der zuständigen Krankenkasse mehr Erfolg…