Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht per Arbeitsvertrag vorschreiben, von welchem Arzt er sich im Krankheitsfalle untersuchen lassen muss. Arbeitnehmern steht insoweit das Recht auf freie Arztwahl zu. Auch kann der Arbeitgeber den behandelnden Arzt nicht per Arbeitsvertrag direkt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden lassen. Eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann im Krankheitsfalle auch nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft werden (ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2011, Az: 7 Ca 1549/11).
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