Nach Auffassung des Amtsgerichts München können Privatvideos die ohne Zustimmung der Beteiligten aufgenommen worden sind, in einem Zivilprozess verwertet werden, wenn eine Interessensabwägung der Interessen der Prozessparteien ergibt, dass das Video zur Beweissicherung gefertigt wurde und unbekannte Dritte auf dem Video nicht bewußt aufgenommen worden sind (AG München, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 343 C 4445/13).
Suchen Sie weitere Urteile?
Besuchen Sie uns auf Vezeichnis-Recht uns stöbern Sie in über 25.000 Urteile und Beiträge. Oder folgen sie uns auf einem der folgenden Social Media Kanälen.
Kundenmeinungen: https://www.provenexpert.com/rechtsanwaelte-kotz/
- https://www.facebook.com/Strafrechtsiegen/
- https://www.facebook.com/Rechtsanwaltskanzlei.Kotz
- https://www.facebook.com/RechtsanwaltKotz
- https://twitter.com/Forum_Recht
- https://www.instagram.com/verzeichnisrecht/
- https://www.instagram.com/rechtsanwaeltekotz/
- https://verzeichnis-recht.medium.com/
- https://www.pinterest.de/raekotz/
- https://www.linkedin.com/in/rechtsanw%C3%A4lte-kotz-485b1066/
- https://rechtgehabt-blog.tumblr.com/
- https://about.me/verzeichnisrecht/