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Das neue EU-Recht, oder: juristischer Mumpitz

So langsam nähert sich das  Fest der Besinnlichkeit – Weihnachten!

Besinnlichkeit = Weihnachten?

 

Die Frage lautet doch: Wo ist die Besinnlichkeit vor dem ominösen Weihnachtsfest? Denn Geschenke zu finden etc. ist der absolute Horror. Von A nach B nach C und so weiter… Wer´s mag… Ich jedenfalls nicht!

 

Daher bediene ich mich den Möglichkeiten des Internets. Unter anderem bei Ebay findet man fast immer das, was man eigentlich nie gesucht hat, jedoch irgendwie genau das Richtige ist. (Dies ist keine Werbung)

 

Jedoch findet man bei so ziemlich jeder Auktion folgender Disclaimer – „Haftungsausschluss“:

 

„Der Artikel wird so wie er ist von Privat verkauft. Dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie – das neue EU–Recht sieht eine einjährige Garantie bei Gebrauchtwaren vor – bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.“

 

Wenn man derartigen juristischen Mumpitz ließt, bekommt man doch Zahnschmerzen! Ich weiß gar nicht, wo ich genau ansetzen soll, derartige Absurditäten auseinander zu nehmen. Deshalb in der gebotenen Kürze:

 

Schon immer hafteten auch Privatverkäufer für etwaige Mängel von Waren. Dabei war es vollkommen egal ob diese neu oder gebraucht waren. Und schon immer war es daher aus deren Sicht sinnvoll, wenn sie diese Haftung ausschlossen. Eine spezielle gesetzliche Garantie bei Gebrauchtwaren gibt es jedoch ebenso wenig wie ein „neues EU-Recht“, das irgendetwas geändert hätte. Das deutsche Kaufrecht wird sowieso nicht durch EU-Recht geregelt, sondern immer noch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Wie kommt man somit auf derartigen Unsinn?

Möglicherweise hat jemand die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 etwas missverstanden. Ihre Vorgaben wurden im Jahre 2002 tatsächlich in das BGB übernommen. Und sie hatte in der Tat etwas mit dem Thema Gewährleistungsrecht beim Kauf zu tun. Punkt. Das war s aber auch schon! Denn die Neuregelungen galten gerade nicht für den Verkauf von Verbraucher an Verbraucher, sondern von Unternehmer an Verbraucher. Und sie gewähren auch keineswegs eine einjährige „Garantie“ für Gebrauchtartikel. Somit es der irreführende Disclaimer absoluter Quatsch. Ein Haftungsausschluss kann somit folgendermaßen formuliert werden:

 

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

 

Damit ist alles Notwendige gesagt.

 

Übrigens: Im Zusammenhang mit diesem Blogeintrag und allen anderen Blogeinträgen müssen die Rechtsanwälte Kotz leider, leider jegliche Haftung ausschließen…

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