Schlägt ein Arbeitnehmer einen anderen auf einer betrieblichen Veranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier), so kann der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer fristlos kündigen (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 BV 13/08). Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht andere Arbeitnehmer vor dem schlagenden Arbeitnehmer schützen. Im vorliegenden Fall wurde der Betriebsratsvorsitzende fristlos gekündigt, der über 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt war.
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