Die Aufstellung eines Altglascontainers in einem allgemeinen Wohngebiet ist zulässig, selbst wenn außerhalb der festgelegten Einwurfzeiten Glas in die Container geworfen wird. Die Gemeinde muss insoweit lediglich auf Hinweisschildern darauf hinweisen, dass das Glaseinwerfen nur zu bestimmten Zeiten erlaubt ist. Nur bei einem erheblichen Lärmanstieg, der weit über das normale Maß hinausgeht, muss eine Gemeinde eingreifen und den Altglascontainer verlegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010, Az: 8 A 10357/10).
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