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Busführerschein und Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr

Die notwendige persönliche Zuverlässigkeit eines Bußführerscheinantragsstellers kann auch dann fehlen, wenn dieser in der Vergangenheit erhebliche Straftaten begangen hat, die in keinem Zusammenhang zum Straßenverkehr stehen (VG Gießen, Urteil vom 29.09.2010, Az: 6 K 4151/09.GI). Nach Ansicht des VG Gießen kann die persönliche Zuverlässigkeit insbesondere bei begangenen Vermögensdelikten fehlen.

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