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Verkehrsunfall: Haftung eines stehenden zuvor rückwärts ausgeparkten Fahrzeugs

AG Worms, Az.: 7 C 52/12

Urteil vom 19.06.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.029,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 sowie weitere 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.02.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 82 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Haftung eines stehenden zuvor rückwärts ausgeparkten Fahrzeugs
Foto: V_Sot/Bigstock

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.10.2011 auf dem Parkplatz des Supermarktes Lidl in der Alzeyer Straße in Worms zutrug.

Der Zeuge K., Ehemann der Klägerin und Fahrer des Pkw Mercedes Benz, Typ E 220 T CDI, amtliches Kennzeichen …, parkte diesen Pkw dort rückwärts aus einer Parkbucht aus. Die Klägerin ist Halterin des genannten Fahrzeugs. Es kam zur Kollision mit dem Pkw Mercedes Benz, Typ E 350 CDI des Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) suchte dabei mit seinem Fahrzeug auf dem Lidl-Parkplatz einen Abstellplatz. Er fuhr vorwärts an eine Gebäudewand und setzte dann nochmals zurück, um näher an die Wand zu fahren. Das Fahrmanöver des Beklagten zu 1) spielte sich rechtwinklig zum Zeugen K. und aus Sicht des K. links von diesem ab. Dabei stießen die beiden Fahrzeuge zusammen, wobei der genaue Hergang zwischen den Parteien umstritten ist.

Aufgrund des Zusammenstoßes kam es am Fahrzeug der Klägerin zu Schäden an der Tür und deren Schutzleiste, am Hinterkotflügel, Reifen und der Radhausaußenschale der hinteren linken Fahrzeugseite.

Die hierdurch verursachten Nettoreparaturkosten belaufen sich ausweislich eines von der Klägerin eingeholten Schadensgutachtens auf 4.687,60 Euro netto. Die Reparaturdauer gibt der Sachverständige mit fünf bis sechs Tagen an. Als Stundenlohn setzt er 88 Euro pro Stunde für Reparaturarbeiten und 90 Euro pro Stunde für Lackierarbeiten an. In der nicht markengebundenen Werkstatt Karosseriebau Mus in Worms, die gleichwertig und mühelos zugänglich ist, hätte der Stundensatz für Reparatur- und Lackierarbeiten 84,– Euro betragen.

Weiterhin werden von Seiten des Klägers eine Wertminderung in Höhe von 500,– Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 666,52 Euro, eine Nutzungsausfallpauschale für acht Tage in Höhe von 632,00 Euro sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 287,75 Euro geltend gemacht. Nachdem auf den Gesamtschadensbetrag in Höhe von 6.511,12 Euro im Vorfeld eine Zahlung von insgesamt 3.054,06 Euro durch die Beklagte zu 2) geleistet wurde, wovon 666,52 Euro direkt an das Sachverständigenbüro überwiesen wurden, macht die Klägerin den Differenzbetrag geltend.

Mit Schreiben vom 22.02.2012 teilte die Beklagte zu 2) dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass sie lediglich von einer hälftigen Haftung ausginge und lehnte weitergehende Zahlungen als die bisher geleisteten ab. Der Bevollmächtigte der Gegenseite erhielt dieses Schreiben am 24.02.2012.

Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Kollision habe der Zeuge K. mit ihrem Fahrzeug bereits einige Sekunden lang stillgestanden und andere Fahrzeuge vor sich passieren lassen, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug plötzlich und ohne hinreichenden Rückschaublick rückwärts anfuhr und dabei mit ihrem Pkw kollidierte. Da der Zeuge K. keine Chance gehabt habe, den Unfall zu vermeiden, hätten die Beklagten den entstandenen Schaden in vollem Umfang zu tragen.

Sie meint, schon die Tatsache, dass ihr Fahrzeug eine Eindellung und keine Kratzspuren aufweise, spreche dafür, dass dieses im Zeitpunkt der Kollision gestanden habe.

Sie ist der Ansicht, Nutzungsausfallentschädigung sei für acht Tage zu zahlen. Im Gutachten seien sechs Tage angegeben, zu denen zwei Wochenendtage hinzuzurechnen seien, an denen bekanntermaßen nicht gearbeitet werde. Nach fünf Arbeitstagen falle mithin ein Wochenende mit weiteren zwei Ausfalltagen an, so dass insgesamt acht Ausfalltage zum Nutzungsausfall zu erstatten seien.

Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, es sei ihr nicht zuzumuten, die günstigere freie (nicht markengebundene) Werkstatt … in Worms mit der Reparatur zu beauftragen. Dazu behauptet sie, das Fahrzeug sei immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden. Sie ist der Ansicht, dass zwar das Fahrzeug im Zeitpunkt der Reparatur etwas über drei Jahre alt gewesen sei, dass jedoch die vom Bundesgerichtshof für die Unzumutbarkeit festgelegte Dreijahresfrist nicht starr sei, sondern die Belange des Geschädigten an der Aufrechterhaltung von Herstellergarantieansprüchen zu berücksichtigen seien. Zudem sei auffällig, dass gerade immer wieder die Firma Mus, die eng mit der Versicherungswirtschaft zusammenarbeite, regelmäßig von dieser – häufig auch als einzige – Verweiswerkstatt benannt werde.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 3.457,06 sowie weitere € 287,75, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sowohl das Fahrzeug der Klägerin als auch das des Beklagten sei beim Zusammenstoß noch in einer rückwärtigen Fahrbewegung gewesen. Diese hätten zunächst im rechten Winkel zueinander in den Parkbuchten gestanden. Der Beklagte zu 1) hätte sich zudem vor dem Anfahren durch einen Blick nach hinten vergewissert, dass aus den seitlichen Richtungen kein Fahrzeug angefahren kommt. Kurz nachdem er angefahren sei, seien die beiden Fahrzeuge rückwärtsfahrend zusammengestoßen. Sie seien erst unmittelbar im Augenblick des Zusammenstoßes zum Stehen gekommen.

Sie sind daher der Ansicht, dass beide Parteien zu gleichen Teilen für den Unfall haften.

Daneben sind die Beklagten unter Verweis auf das Angebot der Firma … der Auffassung, dass die Klägerseite nur einen Gesamtnettoreparaturbetrag von 4.442,60 Euro hätte veranschlagen dürfen. Die Firma … sei ein Meisterbetrieb. Da das Fahrzeug bei Reparatur älter als drei Jahre gewesen sei, stehe der Klägerin keine Reparatur in einer Fachwerkstatt zu.

Schließlich sei die Nutzungsausfallentschädigung zu hoch bemessen, da diese nur für sechs Tage zu zahlen sei und damit insgesamt nur 474,– Euro betrage (79,– Euro pro Tag).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Polizeipräsidiums Mainz, Aktenzeichen 001904254394, durch Vernehmung der Zeugen G. K., R. F., … und N. gemäß Beweisbeschluss vom 16.05.2012 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 01.08.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Worms vom 16.05.2012, 20.06.2012 und 27.03.2013 nebst Anlagen (Bl. 84-89, 110-119 und 216-223 d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … (Bl. 150-172 d. A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 16.05.2012, 20.06.2012 und vom 27.03.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie hinsichtlich des Beklagten zu 2) zusätzlich i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu, da es sich um einen Unfallschaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handelt. Der Betrieb eines Fahrzeugs beginnt mit dem Ingangsetzen des Motors außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs.

Grundsätzlich haften bei einem Verkehrsunfall gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG beide Halter der Fahrzeuge und akzessorisch die jeweils hinter stehenden Haftpflichtversicherungen.

Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 17 Abs. 3 StVG, wenn der Unfall ein unabwendbares Ereignis ist. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt des Fahrers, eines sogenannten „Idealfahrers“ nicht hätte abgewendet werden können.

Hiervon ist das Gericht nach der Beweisaufnahme überzeugt. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug unter Beobachtung des aus seiner Perspektive rückwärtigen Verkehrs zurücksetzte und anschließend anhielt, um Fahrzeuge vor sich vorbeifahren zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt stieß der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zurück und fuhr in die Seite des Klägerfahrzeugs. Der Zeuge nahm das Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Aufprall wahr. Er hatte keine Zeit mehr, durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen oder dem Fahrzeug auszuweichen. Auch ein Idealfahrer in der Situation des Zeugen hätte den Verkehr seitlich von dem Zeugen nicht beobachtet. Der Zeuge hat angegeben, in dem Bereich neben ihm hätten Fahrzeuge geparkt. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens seien Fahrzeuge nur auf einer Spur gefahren. Der Zeuge musste nicht damit rechnen, dass aus diesem Bereich ein Fahrzeug gefahren kommen würde. Auch ein Idealfahrer hätte den Verkehrsraum nicht aufmerksamer beobachtet. Auf ein Idealfahrer hätte demnach nicht früher oder schneller reagieren können.

Soweit die Zeugin H. sowie der persönlich angehörte Beklagte zu 2) bekundet haben, dass sich das Fahrzeug der Klägerin bei Kollision nach rückwärts bewegt haben soll, stehen diese Ausführungen nicht nur im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen K. und F., sondern vor allem auch zu den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen …, nach denen sich das Fahrzeug der Klägerin vor der Kollision im Stillstand befunden haben muss.

Dem Sachverständigengutachten ist weiterhin zu entnehmen, dass es dem Zeuge K. auch nach einer Zeit-Wege-Berechnung nicht möglich gewesen sei kann, über eine Vorwärts-Fluchtrichtung beim Rückwärtssetzen des Beklagten zu 2) noch eine Kollision zu vermeiden. Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Bekundungen der beiden Zeugen F. und K. die beide bekundet haben, der Zeuge F. hab gerade einen Warnruf starten können, als es schon knallte und eine Reaktion seitens des Zeugen K. sei damit nicht mehr möglich gewesen.

Allerdings ist auch bei Stillstand eines Fahrzeugs, welches gerade ausgeparkt hat, nicht zwangsläufig von Unvermeidbarkeit auszugehen, vielmehr nur dann noch unfallursächlich, wenn enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012, Az. I-9 U 32/12; LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 S 88/09; AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011; KG Berlin, Urteil vom 25.01.2010, Az. 12 U 108/09). Damit ist nur der Beklagte zu 2) rückwärts gefahren, so dass der von der Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis für Verschulden gerade ihn und nicht den Zeugen K. trifft.

Vorliegend ist ein solcher Zusammenhang gerade nicht mehr gegeben. Nach den Angaben des Zeugen K. haben zwischenzeitlich zwei bis drei Fahrzeuge die Fahrgasse passiert, nach Angaben des Zeugen F. drei bis vier. Die Angaben erscheinen aufgrund ihrer Konstanz und der Vereinbarkeit mit den Feststellungen des Sachverständigen glaubhaft. Zudem wirken die Angaben nicht abgesprochen, da sie nicht völlig übereinstimmen, insbesondere bei der genauen Anzahl der passierenden Fahrzeuge. Weiterhin haben beide Zeugen in ihrer Vernehmung an verschiedenen Stellen deutlich gemacht, dass sie sich nicht mehr genau an den Hergang erinnern, etwa der Zeuge K. bei der Frage, ob auch andere Pkws von links gekommen sind, oder der Zeuge F. bei der Frage, ob der nach rechts oder links geschaut habe. Dies spricht dafür, dass das von den Zeugen als sicher erlebt Berichtete zutreffend ist.

Der Klägerin ist ein Gesamtschaden von 6.083,12 Euro entstanden, der sich aus Reparaturkosten in Höhe von 4.442,60 Euro, Wertminderung des Fahrzeugs der Klägerin um 500 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 666,52 Euro, Nutzungsausfall und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,– Euro zusammensetzt.

Reparaturkosten waren in Höhe von 4.442,60 Euro zu berücksichtigen. Die Klägerin verstößt gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, indem sie die Preise einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legt, statt der Preise der freien Werkstatt Mus. Bei dieser fiele statt eines Stundenlohns von 88,– Euro für Reparaturarbeiten und 90,– Euro für Lackierarbeiten lediglich ein Stundenlohn in Höhe von 84,– Euro für Reparatur- und Lackierarbeiten an. Die Firma … ist gleichwertig, da es sich um einen Meisterfachbetrieb mit Euro-Garant-Zertifizierung handelt, der Original-Ersatzteile verwendet, auf diese drei Jahre Garantie gewährt und als in Worms ansässiges Unternehmen für die in Worms wohnende Klägerin mühelos erreichbar und ohne Weiteres zugänglich war.

Zweifel an der Marktüblichkeit der Preise der Firma … ergeben sich nicht etwa daraus, dass die Firma Mus regelmäßig und häufig als einzige Verweiswerkstatt benannt wird. Dies kann seine Grundlage auch in regulär zustande gekommenen günstigen Preisen haben.

Die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt war der Klägerin auch zumutbar. Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NJW 2003, 2086 ff. und BGH NJW 2010, 606 ff.) kann ein Geschädigter zwar grundsätzlich eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nur bis zu einem Fahrzeugalter von drei Jahren verlangen. Ansonsten könne er sich an eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese ihm ohne Weiteres zugänglich ist. Das Fahrzeug war jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls älter als drei Jahre. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die durch den Bundesgerichtshof gezogene Dreijahresgrenze starr. Daneben ist dies für die Klägerin auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Umstände unzumutbar. Zwar wurde das Fahrzeug der Klägerin durch den Voreigentümer in der Zeit vom 05.11.2008 bis zum 06.10.2010 regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet. Nach Übereignung an die Klägerin liegen jedoch keine weiteren Wartungsberichte vor.

Nutzungsausfallersatz kann die Klägerin nur in Höhe von 474,– Euro ersetzt verlangen. Die Klägerin rechnet den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens ab. Ausweislich dieses Gutachtens betrügt die Reparatur fünf bis sechs Tage. Das Gericht schätzt die Reparaturdauer auf der Grundlage des Gutachtens gemäß § 287 ZPO auf sechs Tage. Soweit die Klägerin vorträgt, nach fünf Arbeitstagen falle ein Wochenende mit weiteren zwei Arbeitstagen an, an denen nicht gearbeitet werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Der Samstag ist ein Arbeitstag, so dass das Fahrzeug auch bei einer Reparaturdauer von sechs Tagen vor dem Sonntag repariert werden kann.

Schließlich war aufgrund einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro für die vorgerichtliche Korrespondenz (Schadensmeldung an die Versicherung, Korrespondenz mit der Gegenseite und dem vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen).

Abzüglich der bereits vorgerichtlich geleisteten 3.054,06 Euro verbleibt der Klägerin die aus dem Tenor ersichtliche Forderung in Höhe von 3.029,06 Euro.

Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten schuldet die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Sie war jedoch nur zur Geltendmachung der aus dem Tenor ersichtlichen Forderung berechtigt, so dass insgesamt nur auf diesen Gegenstandswert eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300, 7002, 7008 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG in Höhe von 359,50 Euro einschließlich der Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % und einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro abgerechnet werden konnte. Hiervon waren jedoch die bereits vorprozessual durch die Beklagte zu 2) gezahlten 316,18 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 43,32 Euro ergab.

Eine Mahnung war nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 22.02.2012 bereits deutlich zu erkennen gab, dass sie – wie auch der Beklagte zu 1) – lediglich von einer Haftungsquote von 50 % ausgeht und daher weitergehende Zahlungen als die bisher geleiteten ablehne. Hierin liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, so dass die Beklagten mit Zugang des Schreibens beim Bevollmächtigten der Gegenseite am 24.02.2012 in Verzug gerieten.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 280 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 3.457,06 € festgesetzt.

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