Muss ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen zwei vergleichbaren Arbeitnehmern abwägen, so muss er deren Betriebszugehörigkeitsdauer, deren Lebensalter, deren Unterhaltspflichten und deren Schwerbehinderung berücksichtigen. Bei dieser Abwägung fällt das Lebensalter des Arbeitnehmer mehr ins Gewicht, wenn der jüngere Arbeitnehmer mit unterhaltspflichtigen Kindern eher einen neuen Arbeitsplatz findet (LAG Köln, Urteil vom 18.02.2011, Az: 4 Sa 1122/10).
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