Verliert ein Berufskraftfahrer aufgrund einer Alkoholfahrt seine Fahrerlaubnis und wird er sodann von seinem Arbeitgeber gekündigt, kann die Bundesagentur für Arbeit eine 12 wöchige Arbeitslosengeldsperre aussprechen (LSG Hessen, Urteil vom 26.10.2010, Az: L 6 AL 13/08). Die Alkoholfahrt des Arbeitnehmers stellt eine grobe Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar, da er als Berufskraftfahrer dafür Sorge tragen muss, dass er seine Fahrerlaubnis behält. Durch die Verletzung seiner Arbeitspflichten führt der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbei, so dass die Bundesagentur für Arbeit dazu berechtigt ist, eine Arbeitslosengeldsperre auszusprechen.
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