Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung – ggf. im Wege der Änderungskündigung – eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Arbeitgebers in einem im Ausland gelegenen Betrieb (BAG, Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 AZR 809/12).
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