Der Bundesgerichtshof hat nunmehr über die Wirksamkeit von Klauseln in Rückgabebelehrungen entschieden. Zwei von drei überprüften Klauseln sind nach einem Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08 unwirksam (vgl. Klauseln 1 und 2 unwirksam; 3 ist wirksam):
1. [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Diese Klausel enthält keinen genügenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und ist daher unwirksam.
2. [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] „Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.“
Die vorgenannte Klausel ist unwirksam, da der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB im Falle der Warenrückgabe Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und auf eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, die Wertersatzpflicht zu vermeiden. Dieser Hinweis ist spätestens bei Vertragsschluss in Textform zu erteilen. Dies ist jedoch bei dem Internetportal eBay nicht möglich. Die Klausel enthält keinen Hinweis darauf, dass der Verbraucher für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten hat. Auch bei einer Belehrung des Verbrauchers vor der Lieferung der Ware genügt die vorliegende Klausel nicht den Anforderungen.
3. Die nachfolgende Klausel ist wirksam, da der Unternehmer nicht verpflichtet ist, jede Ausnahme des § 312d Abs. 4 BGB anzugeben.
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder
-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“