Aufgrund einer veränderten Tatsachenlage kann nach einer Kündigung oder nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründet sein. Insbesondere kann der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers dann bestehen, wenn zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist sich eine unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers ergibt. Der mögliche Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers ist auch nicht beschränkt auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern kann auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zur Anwendung gebracht werden. Da der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet wird, sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers bei der Wiedereinstellung ebenso zu berücksichtigen wie die Umstände des Einzelfalles bei der Auswahl der wieder einzustellenden Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 14 Sa 886/11, Urteil vom 26.09.2011).
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