Die Jahresschulnote muss nicht aus dem Mittelwert der Leistungen aus dem 1. und 2. Schulhalbjahr gebildet werden. Ein Lehrer darf im Rahmen seines Ermessensspielraums die Leistungen im 2. Schulhalbjahr stärker in die Jahresschulnote einfließen lassen, als die Leistungen im 1. Schulhalbjahr. Im vorliegenden Fall hat der Lehrer die Leistungen im 2. Schulhalbjahr doppelt so stark bewertet, wie die Leistungen im 1. Schulhalbjahr (VG Mainz, Beschluss vom 27.08.2010, Az: 6 L 857/10.MZ).
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