Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber geschädigten Dritten freizustellen, wenn das Mitglied bei der Durchführung einer satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins (z.B. Durchführung eines Schützenfestes) eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat (z.B. Verletzung von Zuschauern wegen unzureichender Absperrung) und dem Mitglied bei der vorgenommenen Tätigkeit (z.B. Errichtung einer Zuschauerabsperrung) weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Freistellungspflicht besteht jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maß dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. Eine vollständige Freistellung ist in der Regel vorzunehmen, wenn dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 13.12.2004, Az: II ZR 17/03).
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