Bei Fernabsatzverträgen darf ein Verbraucher die gekaufte Ware prüfen und testen. Ist der Verbraucher mit der erhaltenen Ware nicht zufrieden, so kann er den geschlossenen Fernabsatzvertrag widerrufen. Er muss an den Verkäufer nach § 357 Abs. 3 BGB nur dann Wertersatz für eine Warenverschlechterung während seiner Besitzzeit zahlen, soweit die Verschlechterung der Ware auf einen Umgang mit dieser zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht und wenn er vom Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Wertersatzzahlungspflicht hingewiesen worden ist. Nach Auffassung des AG Berlin-Lichtenberg muss der Verbraucher auch dann keinen Wertersatz an den Verkäufer zahlen, wenn die Ware aufgrund eines normalen Probeeinbaus (im Fall: Katalysatoreinbau) deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufweist, da dies bei Fahrzeugkomponenten noch vom Prüfumfang gedeckt sei (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 24.10.2012, Az.: 31 C 30/12).
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