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Unfall III: Niemals etwas zugeben?

Hartnäckig hält sich das Gerücht, man dürfe nach einem selbst verschuldeten Unfall auf gar keinen Fall zugeben, was passiert ist. Denn damit, so glauben viele, gebe man ein Schuldanerkenntnis ab und verliere den Versicherungsschutz.

Richtig ist zwar, dass man am Unfallort kein Schuldanerkenntnis abgeben sollte. Denn in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung wird den Versicherten untersagt, die Schuld am Unfall ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einzugestehen. Man sollte also keinesfalls ein Papier unterschreiben, auf dem es etwa heißt „Ich übernehme die volle Schuld am Verkehrsunfall.

Verstößt man dennoch gegen diese Obliegenheit, so kann man in der Tat seinen Versicherungsschutz verlieren. Aber nicht alles, was viele für ein Schuldanerkenntnis halten, ist auch eines. Es ist beispielsweise unproblematisch einzuräumen, was tatsächlich geschehen ist. Man sollte sein Verhalten jedoch nicht bewerten in dem man außerdem noch unterschreibt: „Und damit habe ich den Unfall verursacht.“ Die Unterscheidung mag vielleicht erbsenzählerisch wirken, denn wieso darf man den Unfallhergang schildern und nicht meine Schuld einräumen?

Die Antwort ist simpel: Weil die Versicherung selbst prüfen will, ob der Verkehrsverstoß tatsächlich einer war und ob er vor allem schuldhaft zum Unfall geführt hat.

Aber Vorsicht:

Grundsätzlich gilt, dass Sie mit Ihren Äußerungen gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten, wenn ein Verschulden Ihrerseits am Verkehrsunfall in Frage kommt und Sie nach dem Verkehrsunfall unter Schock stehen, sehr vorsichtig seien sollten!

In diesen Fällen ist es ratsam keine Äußerungen über den Verkehrsunfallhergangzu tätigen. Denn Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Verkehrsunfallhergang gegenüber der Polizei am Verkehrsunfallort einzulassen! Sie können den Verkehrsunfallhergang aus Ihrer Sicht auch noch zuhause in Ruhe schriftlich verfassen und nachreichen.

Beachten Sie bitte auch folgendes: Nach einem Verkehrsunfall muss der Schädiger den Schadensfall innerhalb von sieben Tagen seiner Versicherung melden. Meldet er den Schaden nicht, so riskiert er seinen Haftpflicht-Versicherungsschutz.

Fazit: Wenn man mal ausnahmsweise seine Schuld eingestehen möchte – so sollte dies besser an anderer Stelle erfolgen!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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