Steigert man bei einer eBay-Auktion bei einem hochwertigen Gegenstand mit und wird diese Auktion nach kurzer Zeit vom Käufer wieder abgebrochen, hat man keinen Anspruch auf Übereignung des Gegenstandes und auch keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2009, Az.: 5 U 429/09). Nach Ansicht des OLG Koblenz ist die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB.
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