Fällt ein Internetanschluss aus, so steht dem jeweiligen Kunden gegenüber seinem Internetanbieter als Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch zu. Als Schadensersatzbetrag kann der Kunde von seinem Internetanbieter einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Ausfallzeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren (BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12).
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