Hat ein Arbeitnehmer einen tariflichen Zulagenanspruch, so steht ihm dieser auch dann zu, wenn er aufgrund Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsleistung befreit ist. Entscheidend für den Zulagenanspruch ist, ob der Arbeitnehmer diesen erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 58/09).
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