Nach dem Opferentschädigungsgesetz steht Stalking-Opfern lediglich dann ein Anspruch zu, wenn das erfolgte Stalking als tätlicher Angriff gewertet werden kann. Dies setzt jedoch wiederum eine gewaltsame Einwirkung auf den Köper des Stalking-Opfers voraus. Eine ausgesprochene Drohung ist daher nur dann als tätlicher Angriff zu werten, wenn eine Gewaltanwendung des Täters kurz bevorsteht (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az B 9 VG 2/10 R).