Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz generell zu untersagen. Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht.
Der Arbeitgeber kann Rauerpausen seiner Arbeitnehmer dulden, wenn diese während der Raucherpause ausstempeln. Die Arbeitnehmerpflicht, während der Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung der rauchenden Arbeitnehmer dar. Die rauchenden Arbeitnehmer leisten während der „Rauerpause“ keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 21.06.2007 – 4 TaBV 12/07 – Juris). Besteht eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Stempelt ein rauchender Arbeitnehmer nicht aus, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung (ggfls. erst nach Ausspruch einer entsprechenden Abmahnung) aussprechen. Ein Verstoß gegen ein innerbetriebliches Rauchverbot kann als Nebenpflichtverletzung geeignet sein, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies setzt allerdings in der Regel eine vorangegangene einschlägige Abmahnung voraus. Je nach den Umständen des Einzelfalles werden von der Rechtsprechung auch zwei Abmahnungen für erforderlich gehalten.
Der Arbeitgeber kann nachfolgende Maßnahmen bzgl. der Raucherpausen treffen:
– Raucherpausen werden grundsätzlich nicht bezahlt. Die verlorene Arbeitszeit der rauchenden Arbeitnehmer muss nachgearbeitet werden.
– Eine begrenzte Anzahl Raucherpausen der rauchenden Arbeitnehmer werden bezahlt. Die verlorene Arbeitszeit aller darüber hinaus gehenden Pausen muss nachgearbeitet werden.
– Es wird nur eine bestimmte Anzahl Raucherpausen der rauchenden Arbeitnehmer erlaubt, diese werden vom Arbeitgeber aus Kulanz bezahlt. Nichtraucher erhalten zum Ausgleich der erlaubten Raucherpausen der rauchenden Arbeitnehmer eine besondere Gratifikation.