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Private Erledigungen während der Arbeitszeit – fristlose Kündigung?

Nein! Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.7.2008 – Az.: 10 Sa 209/08) ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der Erledigung von privaten Dingen während der Arbeitszeit unwirksam. Zwar verletzt der Arbeitnehmer durch die Vornahme von privaten Dingen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, jedoch rechtfertigt dies nicht eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Bevor der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos kündigen kann, muss er ihn zuvor diesbezüglich erst einmal wirksam angemahnt haben.

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