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Zugang und Kenntnisnahme von Emails im geschäftlichen E-Mailverkehr

Zu dem Zugangszeitpunkt von elektronischen Nachrichten im geschäftlichen E-Mailverkehr wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass eine solche Nachricht bereits im Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit oder unmittelbar danach zugeht, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolgt. Nach anderer Auffassung ist zu berücksichtigen, dass Briefe erst in dem Zeitpunkt zugehen, zu dem beim Empfänger unter normalen Umständen die Post eingeht und er deshalb üblicherweise die Post an sich nimmt. Diese Grundsätze sind auf geschäftliche E-Mail-Nutzer zu übertragen (AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az: 81 C 1601/10). Dementsprechend geht eine im Postfach bereit liegende E-Mail erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kann mit der Kenntnisnahme einer eingegangenen E-Mail innerhalb ein oder von zwei Arbeitstagen üblicherweise gerechnet werden (LG Hamburg, MMR 2010, 654). Nach anderer Ansicht kann von Unternehmen, die auf ihre elektronische Erreichbarkeit im Rechtsverkehr hinweisen, erwartet werden, dass sie mindestens einmal am Tag ihre elektronische Post abrufen (Wietzorek, MMR 2007, 156, 156; Herwig, MMR 2001, 145, 146; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2002, 1721). Nach dritter Ansicht gehen elektronische Nachrichten am Tag ihrer erstmaligen Abrufbarkeit zu, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolge (Dietrich, K&R 2002, 138, 142).

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