Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit in übertriebenem Maße private E-Mails schreiben oder bearbeiten (im Fall zeitweise über 100 E-Mails pro Tag, so dass kaum noch Zeit für betriebliche Arbeitstätigkeiten war) erbringen ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht in Form der Arbeitsleistung nicht mehr und können fristlos gekündigt werden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, Az: 12 SA 875/09). Eine Abmahnung ist in diesen Fällen aufgrund der erheblichen Arbeitspflichtverletzung entbehrlich.
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