Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass, die von vielen Rechtschutzversicherungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ in ihren Versicherungsbedingungen unwirksam sind. Nach den beiden vorgenannten Versicherungsklauseln gewähren Rechtschutzversicherungen keinen Kostendeckungsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Diese „Effektenklauseln“ und die „Prospekthaftungsklauseln“ sind jedoch für einen Laien nicht nachvollziehbar und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Rechtschutzversicherungen in deren Verträgen die „Effektenklauseln“ und die „Prospekthaftungsklauseln“ enthalten sind, können sich auf diese Ausschlussklauseln nicht mehr berufen und müssen ihren Versicherungsnehmern Kostendeckungsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten oder bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen gewähren (BGH, Urteile vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).
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