Arbeitgeber können aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht einfach eine Lohnkürzung in Form einer Änderungskündigung aussprechen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.04.2007, Az: 2 Sa 867/06). Bestehende Arbeitsverträge sind grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten. Sollte eine Lohnkürzung die letzte Möglichkeit sein, um eine Insolvenz abzuwenden, muss der Arbeitgeber ein umfassendes Sanierungskonzept des Unternehmens vorlegen. Ferner können Lohnkürzungen zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer befristet vereinbart werden, bevor eine Änderungskündigung ausgesprochen wird.
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