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Fahreignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde wegen politischer Äußerungen des Führerscheininhabers

Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden bzw. der Fahrerlaubnisbehörde können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dem Führerscheininhaber aufgrund seiner politischen Äußerungen daher nicht die Fahrerlaubnis entziehen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).

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