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Bussgeldkatalog ab 01.02.2009 mit höheren Geldbußen!

Zum 01.02.2009 tritt ein neuer Bußgeldkatalog mit erhöhten Geldbußen in Kraft. Damit Sie sich bereits jetzt einen Überblick verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen des neuen Bußgeldkataloges für Sie zusammengefasst (siehe Tabelle).

Ferner finden Sie im Anschluss daran Fragen & Antworten zum Bußgeldverfahren und die Änderungen bei Alkoholfahrten im Straßenverkehr zum 01.02.2009.

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Der neue Bußgeldkatalog zum 01.02.2009:
Tatbestand Bisher (Euro) Neu (Euro)
Höchstgeschwindigkeit – Personenkraftwagen bis 3,5 to
inner-/außerhalb geschlossener Ortschaften: Überschreitung
bis 10 km/h 15/10 15/10
11-15 km/h 25/20 25/20
16-20 km/h 35/30 35/30
21-25 km/h 50/40 80/70
26-30 km/h 60/50 100/80
31-40 km/h – Fahrverbot 1 Monat innerhalb geschlossener Ortschaft 100/75 160/120
41-50 km/h – Fahrverbot 1 Monat inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft 125/100 200/160
51-60 km/h – Fahrverbot 2 Monate innerhalb, 1 Monat außerhalb Ortschaft 175/150 280/240
61-70 km/h – Fahrverbot 3 Monate innerhalb, 2 Monate außerhalb Ortschaft 300/275 480/440
über 70 km/h  – Fahrverbot 3 Monate inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft 425/375 680/600
Unangepasste Geschwindigkeit
(z.B. Glätte, Regen) 50 100
Alkohol, Drogen
1. Verstoß 250 500
2. Verstoß 500 1000
3. Verstoß 750 1500
Rote Ampel überfahren 50 90
– bei länger als 1 Sekunde rot – 1 Monat Fahrverbot 125 200
– bei länger als 1 Sekunde rot – mit Gefährdung – 1 Monat Fahrverbot 200 320
– bei länger als 1 Sekunde rot – mit Sachbeschädigung – 1 Monat Fahrverbot 200 360
Zebrastreifen überfahren trotz Fußgänger 50 80
Bahnübergang umfahren 450 700
Abstandsverstöße – Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
< 5/10 des halben Tachowertes 40 75
< 4/10 des halben Tachowertes 60 100
< 3/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 1 Monat Fahrverbot 100 160
< 2/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 2 Monate Fahrverbot 150 240
< 1/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 3 Monate Fahrverbot 200 320
Abstandsverstöße – Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
< 5/10 des halben Tachowertes 60 100
< 4/10 des halben Tachowertes 100 180
< 3/10 des halben Tachowertes – 1 Monat Fahrverbot 150 240
< 2/10 des halben Tachowertes – 2 Monate Fahrverbot 200 320
< 1/10 des halben Tachowertes – 3 Monate Fahrverbot 250 400
Gefährliches Abbiegen 40 70
Gefährliches Wenden/Rückwärtsfahren 50 80
Rechtsabbiegen bei grünem Pfeil
mit Behinderung/Gefährdung 60/75 100/120
Rechtsfahrgebot verstoßen 40 80
Überholen mit Gefährdung 50 100
Überholverbot missachtet 75 150
– mit Sachbeschädigung 125 200
Vorfahrt missachtet 50 100
Wenden/Rückwärtsfahren auf der Autobahn
– Ein- oder Ausfahrt 50 75
– Seitenstreifen 100 130
Seitenstreifen befahren 50 75
Parken auf der Autobahn 40 70
Illegale Kfz-Rennen
Teilnehmer/Veranstalter 150/200 400/500
Gegen Sonntagsfahrverbot verstoßen
Fahrer/Halter 40/200 75/380
Gefahrgut-LKW
trotz schlechter Sicht keinen Parkplatz aufgesucht 75 140

 

Das Bußgeldverfahren – Fragen & Antworten:

 

1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja.Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 € und 35,00 € (kostenfreie Verwarnung ebenfalls möglich).

 

2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlaß eines Bußgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die Schuld des Betroffenen vorliegen, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich vermerkt.

 

3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr – gegen die 0,5-Promille-Regelung nach 6 Monaten.

 

4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben, wer das Fahrzeug gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht.

 

5. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was mache ich jetzt?Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.

 

6. Ich habe die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubs oder Montage verpaßt. Was kann ich tun? Man kann „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel  nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

 

7. Was macht die Bußgeldbehörde nachdem ich Einspruch eingelegt habe? Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, prüft die Bußgeldbehörde, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, dann werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise. In der Regel wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht bestimmt.

 

8. Was geschieht im Hauptverhandlungstermin bei Gericht? Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen laden. Ist das Gericht der Auffassung, daß dem Betroffenen der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die zunächst ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.

 

9. Muss ich als Betroffener persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja. Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn vom persönlichen Erscheinen jedoch u.U. entbinden.

10. Kann ich Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen? Ja.Man kann Rechtsbeschwerde einlegen bzw. man kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen.

 

 

Alkoholgrenzen im Straßenverkehr (Stand: 01.02.2009):

 

0,0 Promille
Gilt für alle Fahrzeugführer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre.

 

0,3 bis 0,49 Promille

Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte, Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.

 

0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit)

Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Ferner kann die Führerscheinstelle die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder – wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.

 

1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer)

Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsentzug von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder – wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB).

 

ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer)

Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsentzug von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem muss man sich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU – “Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.

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