Parteien in einem Gerichtsverfahren dürfen grundsätzlich alles vortragen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll vom angerufenen Gericht geprüft werden. Die Rechte des Betroffenen werden dadurch gewahrt, dass ihm im jeweiligen Gerichtsverfahren ausreichende Möglichkeiten zum Schutz seiner Interessen bereitstehen. Ehrschutzklagen gegen getätigte Äußerungen in einem Gerichtsverfahren haben daher in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az: VI ZR 79/11).
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Den berechtigten Belangen des in seiner Ehre Betroffenen ist durch die Norm des § 164 StGB (falsche Verdächtigung) sowie die Kostenregelung in § 469 StPO (Kostentragungspflicht des Anzeigenerstatters) für den Fall einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige Rechnung getragen. Für zivilrechtliche Abwehransprüche ist im Strafverfahren dagegen in der Regel kein Raum.