Die Eintragung als Fahrzeughalter in einem Fahrzeugbrief ist kein Nachweis dafür, dass der im Fahrzeugbrief eingetragene Halter auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der tatsächliche Eigentümer eines Fahrzeugs kann ein Dritter sein (LG Coburg, Urteil vom 04.06.2013, Az: 23 O 246/12). Jedoch kann ein Fahrzeugkäufer bei einer Übereinstimmung des Namens des Fahrzeugverkäufers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren auf die Eigentümerstellung des Fahrzeugverkäufers vertrauen. Weicht jedoch der Name des Fahrzeugverkäufers von den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren ab, muss der Fahrzeugkäufer diese Unstimmigkeiten aufklären, um das Fahrzeug gutgläubig erwerben zu können. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV) verbrieft nicht das Eigentum an dem Fahrzeug (BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 92/12).
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