Löscht ein Arbeitnehmer bewusst Daten (im Fall: Adressen von Kunden, vereinbarten Termine sowie die tätigkeitsbezogene E-Mail-Korrespondenz), so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist ist dem Arbeitgeber in einem solchen Unfall unzumutbar, da der Arbeitnehmer durch sein Verhalten in einem erheblichen Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers verstoßen hat. Bei der Frage der Kündigungsbefugnis des Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnte sowie ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber für den weiteren Geschäftsablauf die Daten tatsächlich benötigt hat (LAG Hessen, Urteil vom 05.08.2013, Az: 7 Sa 1060/10).
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