Nach einem Verkehrsunfall kann ein Geschädigter sein Fahrzeug z.B. selbst oder gar nicht reparieren und gegenüber dem Schädiger fiktiv abrechnen. Bei dieser fiktiven Schadensabrechnung kann er die Stundenverrechnungssätze und Materialkosten einer markengebunden Fachwerkstatt ohne MwSt. vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung fordern. Will der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Geschädigten auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen bzw. nur die Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt zahlen, so muss er beweisen, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt dem Qualitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen oder Fahrzeugen, die immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurden, ist ein Verweis auf eine Reparatur in einer freien Werkstatt im übrigen unzumutbar.
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