Übertragen Eltern ihrem Kind unentgeltlich eine Immobilie, so ist das Kind unter Umständen dazu verpflichtet, die geschenkte Immobilie wieder an die Eltern zurück zu übertragen oder zu verkaufen, wenn die Eltern nicht mehr ihren eigenen Lebensunterhalt decken können (z.B. wenn sie in ein Pflegeheim kommen und die Pflegeheimkosten nicht aufbringen können). Der Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit der Eltern und dem Zeitpunkt der Schenkung 10 Jahre vergangen sind oder der Bedarf der Eltern selbst grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das Kind muss die Immobilie auch nicht zurück übertragen, wenn es unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebensverhältnisse nicht dazu in der Lage ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Dritten (Ehefrau, Kinder) gefährdet werden. Das beschenkte Kind hat im vorliegenden Fall erfolgreich die Einrede eines Notbedarfs an der Immobilie geltend gemacht, da die Ehefrau des Kindes auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen war (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 14c O 205/11).
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