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Kein Anspruch auf eine Winterwartung einer öffentlichen Straße

Ein Straßenbenutzer hat gegenüber dem Straßenbaulastträger keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass eine Winterwartung (Schneeräumen und Streuen) bei einer öffentlichen Straße vorgenommen wird. Erst wenn der Eintritt eines Schadens oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, ist der Straßenbaulastträger dazu verpflichtet, seinen Räum- und Streupflichten nachzukommen (VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2011, Az: 6 L 539/10). Wird aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten eines Straßenbaulastträgers ein kausaler Schaden verursacht, haftet dieser dem Straßennutzer auf Schadensersatz.

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