0,0 Promille – Gilt für alle Fahrzeug-führer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probe-zeit um weitere 2 Jahre.
0,3 bis 0,49 Promille – Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkohol-konsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren (o-der auf Dauer), 7 Punkte, Geldstrafe- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) möglich.
0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) – Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkohol-bedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Buß-geld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahr-verbot. Ferner kann die Führerschein-stelle die Ablegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerschein-entzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren (oder auf Dauer), 7 Punkten im Verkehrszentralregister und eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) möglich.
1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geldstrafe- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre). Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßen-verkehrs.
ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerschein-entzug zwischen 6 Monaten (Regel-fall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geldstrafe- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre). Zudem muss man sich einer medizinischen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.
Vor der MPU-Begutachtung nach einer erheblichen Alkoholfahrt sind bei der „Notwendigkeit zum Alkoholverzicht“ oder bei einer „Alkohol-abhängigkeit“ Nachweise über eine mindestens 12 Monate bestehende Alkoholabstinenz (über Urintests oder Haartests) zu erbringen.
Nach einer Drogenfahrt müssen vor einer MPU-Begutachtung nachfolgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: 1. bei einer vorliegenden „Drogengefährdung“ mind. 3 Monate Drogenfreiheit, 2. bei einer „fortgeschrittenen Drogenproblematik“ mind. 6 Monate Drogenfreiheit und 3. bei einer „Drogenabhängigkeit“ mind. 12 Monate Drogenfreiheit.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Bußgeldkatalogbroschüre unter:
http://ww.ra-kotz.de/Bussgeldkatalog2011.pdf
RA und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Christian Kotz, Siegener Str. 104, 57223 Kreuztal