Ein Arzt muss den Patienten vor einer Behandlung auch über sehr seltene oder noch nie eingetretene, aber mögliche, Komplikationen und Behandlungsrisiken aufklären (BGH, Urteil vom 06.7.2010, Az: VI ZR 198/09). Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.
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