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Aufklärungspflicht eines Arztes über mögliche Komplikationen

Ein Arzt muss den Patienten vor einer Behandlung auch über sehr seltene oder noch nie eingetretene, aber mögliche, Komplikationen und Behandlungsrisiken aufklären (BGH, Urteil vom 06.7.2010, Az: VI ZR 198/09). Liegen der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen medizinische Fragen zugrunde, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären.

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