Ältere Reifen sind nur dann mangelhaft, wenn bei ihnen aufgrund der längeren Lagerung eine physikalische Veränderung eingetreten ist, so dass die Reifen nicht mehr die Qualität von Neureifen haben. Eine Mangelhaftigkeit liegt vor, wenn eine Beeinträchtigung der Verkehrstauglichkeit durch die Reifen vorliegt. Dem Alterungsprozess von Reifen wird durch die Beifügung von bestimmten Substanzen entgegengewirkt. Deshalb können Reifen auch mehrere Jahre sachgerecht gelagert werden, ohne dass sie die Eigenschaften von Neureifen verlieren. Sind die Reifen jedoch länger als 5 Jahre gelagert worden, so ist von einer Mangelhaftigkeit der Reifen auszugehen (Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 01.12.2003, Az: 82 C 460/02).
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