Übt ein Mieter in einer Mietwohnung vorsätzlich Gewalt gegen Besucher oder Mitmieter oder im Eigentum des Vermieters stehende Sachen aus, so rechtfertigt dieses Verhalten des Mieters eine fristlose Kündigung des Mietvertrages. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Mietvertrages liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegen solche Umstände regelmäßig bei Gewaltanwendung und Tätlichkeiten des Mieters vor (LG Hamburg, Az: 311 O 27/14, Urteil vom 25.04.2014).
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