Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens oder eines anderes Fahrzeugs durch die „Inzahlungnahme“ eines gebrauchten Fahrzeuges, so liegen darin – selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden – nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug. Tritt der Käufer eines solchen einheitlichen Kaufvertrages auf Grund eines Sachmangels des von ihm erworbenen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, so grundsätzlich die jeweiligen Leistungen zurückabzuwickeln. Im Rahmen der rücktrittsbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrages ist der Käufer ausschließlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. In den Fällen, in denen der Verkäufer das gebrauchte Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat, hat der Käufer darum keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährte Anrechnungspreis nach dem Rücktritt in bar ausgezahlt wird, sondern vielmehr allein darauf, dass er sein in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückerhält. Das heißt, der Verkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit dem neuen Fahrzeug gefahrenen Kilometer) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug des Käufers zurückzugeben, falls das Fahrzeug noch vorhanden ist bzw. durch den Verkäufer zurückerworben werden kann (LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 1 O 447/10).
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