Versäumt ein Zahnarzt den Patienten über eine bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit aufzuklären, die medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich ist, so macht er sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Ein Zahnarzt hat einen Patienten daher über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az.: 26 U 54/13).
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