Abfindungen die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind nach § 184 Abs. 1 SGB III nicht insolvenzgeldgeschützt, d.h. der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Vereinbart der Insolvenzverwalter in einem Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich eine Abfindung, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (= InsO), wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen oder den zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Aufhebungsvertrag vereinbart hat
Demgegenüber sind Ansprüche auf Abfindungen in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG aufgrund eines vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Prozessvergleichs oder außergerichtlichen Aufhebungsvertrages in der Insolvenz keineMasseschulden. Es handelt sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen nach §§ 38, 102 II InsO. Einfache Insolvenzforderungen liegen auch bei Abfindungen aufgrund eines Auflösungsurteils nach §§ 9, 10 KSchG vor.
Der Arbeitnehmer muss sich daher besonders absichern, wenn sein Arbeitgeber finanziell angeschlagen ist und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Fälligkeit der Abfindung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
Hier sollte darauf bestanden werden, dass die Abfindung sofort fällig ist.