Die Kfz-Zulassungsstelle kann bereits für das bloße reservieren eines Wunschkennzeichens eine Gebühr erheben (VG Saarlouis, Urteil vom 18.03.2009, Az.: 10 K 241/08).
Dies gilt sogar dann, wenn man sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung seines Fahrzeugs für die anschließende Neuzulassung reservieren möchte, da es sich um zwei Vorgänge handelt.