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Gegen Kaufhausglastüre gelaufen – Schmerzensgeldanspruch?

Nein! Ein Kaufhausbesucher muss im Eingangsbereich eines Kaufhauses damit rechnen, dass der Zugang zum Kaufhaus mit Türen versehen ist. Sind diese Türen zudem mit Aufklebern und Metallgriffen versehen, trifft den Kaufhausinhaber kein Verschulden, wenn ein Besucher gegen eine Glaseingangstüre läuft und sich dabei verletzt (AG München, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 172 C 1190/09). Durch die Verwendung von Glaseingangstüren mit Metallgriffen nebst Aufklebern verstößt der Kaufhausinhaber auch nicht gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht.

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