Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines Schadensgutachtens durch den einen Kfz-Sachverständigen zu dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Er muss nicht darauf warten, ob ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Schädiger ein höheres Restwertangebot übermittelt. Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Er ist daher nur dann dazu verpflichtet, ein günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots des Schädigers bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, wenn dieses dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt.
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